Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Imeco GmbH & Co. KG

1. Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, Lieferungen, Leistungen und Angebote der imeco GmbH & Co. KG (nachfolgend „imeco“ genannt) gegenüber ihren Kunden, d.h. Kaufleuten, Unternehmen oder Unternehmern sowie allen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ genannt). Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diese von imeco ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

2. Angebot / Bestellung
(1) Die Angebote von imeco sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von imeco verbindlich. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch imeco.
(2) Verkaufsangestellte und Lieferanten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu schließen oder Zusicherungen zu geben, die über das schriftliche Angebot bzw. den schriftlichen Vertrag hinausgehen.

3. Umfang / Lieferung / Gefahrübergang
(1) Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache nicht berühren.
(2) Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße der Liefergegenstände gelten die DIN-Toleranzen, sofern nicht individuell andere Toleranzen vereinbart sind.
(3) Zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
(4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller – unbeschadet etwaiger Rechte – entgegenzunehmen.
(5) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand im Werk von imeco zur Abholung bereitgestellt und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Übernimmt imeco den Versand, so geht die Gefahr mit der Übergabe an den Transporteur über. Verzögert sich der Versand aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen, insbesondere weil der Besteller die Ware nicht ordnungsgemäß abruft, Einfuhr- oder Ausfuhrvoraussetzungen nicht erfüllt bzw. Einfuhr- oder Ausfuhrdokumente, u.Ä. nicht beigebracht hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Wird der Versand durch den Besteller verzögert, abgelehnt oder nicht durchgeführt bzw. die Verzögerung durch den Besteller verursacht, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten mit einem Pauschalbetrag von € 5/Palette bzw. € 5/Stellplatz (Lagerhalle) pro Monat berechnet, es sei denn der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.
imeco ist berechtigt über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern, wenn dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt wurde und diese ergebnislos verstrichen ist.
(6) Sofern imeco den Versand vertraglich übernommen hat, erfolgt dieser auf Gefahr des Bestellers. imeco übernimmt keine Haftung für Beschädigungen und Verluste während des Transportes. imeco bewirkt die Versendung auf nach seinem Ermessen besten Wege, ohne dass imeco die Verantwortung für die billigste und kürzeste Verfrachtung übernimmt.
(7) Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
(8) imeco ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wird eine solche abgeschlossen, so geschieht dies auf Kosten und Rechnung des Empfängers. Eine Haftung für die Folgen der Versicherung wird nicht übernommen.
(9) Sofern die Parteien ausdrücklich Incoterms vereinbart haben, gehen die Bestimmungen der vereinbarten Incoterms den entsprechenden Bestimmungen dieser allgemeinen Bestimmungen vor. 

4. Lieferzeit
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller technischen Fragen.
(2) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und die vom Besteller zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen, etc. rechtzeitig erbracht wurden.
(3) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten voraus.
(4) Die Lieferfrist wird eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Bereitstellung des Liefergegenstandes mitgeteilt wurde oder, sofern imeco die Versendung übernommen hat, der Liefergegenstand an den Transporteur übergeben wurde.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, behördlichen Maßnahmen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von imeco liegen (z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Energiemängel, Beschaffungsschwierigkeiten von Rohstoffen), sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt, soweit solche Leistungshemmnisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.  Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von imeco zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller in wichtigen Fällen baldmöglichst mitgeteilt. 

5. Preise
(1) Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, exklusive Umsatzsteuer, inkl. Verpackung, exklusive Klischeekosten und exklusive Transportkosten. Umsatzsteuer ist jeweils in gesetzlicher Höhe gesondert zu entrichten. Schriftliche Prüfungsprotokolle, sonstige Unterlagen und Dokumente, z.B. für den Export notwendig, oder etwaige Transportversicherungen sind ebenfalls gesondert zu vergüten.
(2) Liegt ein Liefertag vier Monate oder mehr nach Vertragsschluss und treten in dieser Zeit Änderungen in der Preisgrundlage ein (Preiserhöhung für Grundstoffe, Lohnerhöhung) behält sich imeco eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor.
(3) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten die am Liefertag gültigen Preise von imeco (ab Werk).

6. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:
(1) Zahlungen sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei imeco.
(2) imeco ist bei Überschreiten des Zahlungsziels berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Zur Annahme von Wechseln oder Schecks ist imeco nicht verpflichtet; sie werden im Falle der Annahme nur erfüllungshalber angenommen; Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen und sofort zu entrichten. Für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung übernimmt imeco keinerlei Gewähr.
(4) Hat der Besteller bei Zahlungen keine anderweitige Leistungsbestimmung Leistungsbestimmung vorgenommen, werden bei Vorliegen mehrerer Forderungen, die Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, etwaig angefallene Zinsen und dann auf bestehende Forderungen angerechnet. Darüber hinaus gilt § 366 BGB.
(5) Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers, insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrags oder eines Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis gegen den Besteller ist imeco berechtigt, die Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, sofern der Besteller die Gegenleistung nicht vollständig vorher erbracht hat.
(6) Verletzt der Besteller schuldhaft eine Vertragspflicht, insbesondere gerät er ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle seine Verbindlichkeiten aus sämtlichen Verträgen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit eventuell hereingenommener Wechsel. imeco ist in diesem Fall berechtigt, wegen aller Forderungen Sicherheit zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
(7) Zulässige Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollen Bezahlung des berechneten Preises und aller imeco aus der Geschäftsverbindung zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche, Einlösung der hingegebenen Wechsel oder Schecks, Begleichung eines Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis, bleibt das Eigentum am Liefergegenstand imeco vorbehalten (Kontokorrentvorbehalt).
(2) imeco ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn imeco dies ausdrücklich erklärt. Die imeco durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. imeco ist ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (siehe nachfolgend unter 7(5)) zu widerrufen. Die Auslieferung des ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Liefergegenstandes kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert; diese Vorgänge erfolgen für imeco. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter auch deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt imeco Miteigentum im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen, die verarbeitet wurden (nachfolgend die Vorbehaltsware).
(5) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand und die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen; dabei tritt er imeco bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Verbindung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit imeco vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab.
Der Besteller bleibt auch nach seiner Abtretung zur Einziehung der Forderungen befugt, wobei die Befugnis von imeco, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt.
imeco verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen von imeco sind die abgetretenen Forderungen sowie die (Dritt-) Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den/m Schuldner(n) (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
Die Einziehungsermächtigung des Bestellers kann im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) des Bestellers widerrufen werden. Sie endet in jedem Fall mit Zahlungseinstellung des Bestellers oder dann, wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren beantragt wird.
(6) Die Vorausabtretung gilt auch dann, wenn imeco infolge einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung gemäß §§ 946, 947 BGB Teileigentum an einer Sache erwirbt oder sein Eigentum an den Eigentümer der Hauptsache verliert und der Liefergegenstand oder die Hauptsache weiterveräußert werden.
(7) Der Besteller darf den Liefergegenstand, die Vorbehaltsware und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller imeco unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit imeco Klage nach § 771 ZPO erheben oder sonstige Rechtsbehelfe einlegen kann.
(8) In den Fällen der vorstehenden Klausel 7(7) und beim Zahlungsverzug des Bestellers ist imeco zum Rücktritt und zur Rücknahme des Liefergegenstandes und/oder der Vorbehaltsware berechtigt.
(9) Die imeco zustehenden Sicherheiten werden insoweit freigegeben, als der Wert der Sicherheiten von imeco den Nennwert der sichernden Forderungen um 30 Prozent übersteigen. Die Wahl, welche Sicherheiten freigegeben werden, steht imeco zu.
(10) Der Besteller hat die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und dies imeco nachzuweisen. Ist der Besteller mit dem Nachweis in Verzug kann imeco die Versicherungen auf Kosten des Bestellers abschließen. Das Betreten des Aufstellungs-, Verarbeitungs- oder Lagerortes ist imeco zu gestatten.

8. Gewährleistung
Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Übernahme unverzüglich zu untersuchen und offenkundige Mängel zu rügen (§ 377 HGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Sofern der Besteller diesen Obliegenheiten nicht nachkommt, gilt der Liefergegenstand als mängelfrei akzeptiert. Bei Mängeln haften wir wie folgt:
(1) Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist imeco nach eigenem Ermessen zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung ist, dass es sich nicht um einen nur unerheblichen Mangel handelt.
Handelsübliche Abweichungen an den Produkten wie Abmessungen, Gewichte und Farben gelten nicht als Mängel. Entsprechende Angaben von imeco sind stets nur annähernd und können variieren.
Diese Regelungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
(2) Der Besteller hat imeco die Möglichkeit und Zeit für notwendig erscheinende Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen zu geben; anderenfalls ist imeco von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen – in der Regel zwei – sind zulässig. imeco ist berechtigt eine der beiden oder beide Arten der Mangelbeseitigung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder unverhältnismäßig sind.
Ersetzte Teile werden Eigentum von imeco.
(3) Dem Besteller stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn er Mängel ohne Einhaltung des Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferrechts von imeco beseitigen oder Änderungen am Liefergegenstand durch Dritte durchführen lässt.
Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei imeco sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von imeco Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(4) Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleißteile ist ausgeschlossen.
(5) Ist die Nacherfüllung unmöglich oder schlägt sie fehl, kann der Besteller eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
(6) Für Mängel, die durch schlechte Montage durch den Besteller oder Dritte, durch Nachlässigkeit oder durch ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, haftet imeco nicht, es sei denn diese sind von imeco zu verantworten. Auch eine Haftung für übermäßige Beanspruchung ist ausgeschlossen.
(7) Der Rücktritt des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern imeco kein Verschulden trifft oder es sich nur um einen unerheblichen Mangel handelt. Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder überwiegend allein verantwortlich ist, oder wenn der von imeco zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt.
(8) Jeder Mängelanspruch verjährt in einem Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich nicht zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.

9. Schadensersatzansprüche / Rücktritt
(1) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet imeco sowie dessen Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
(2) Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

(1) Die Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3) Die Ansprüche des Bestellers aus Vertragsverhältnissen mit imeco können ohne schriftliche Zustimmung von imeco nicht abgetreten werden.

11. Datenverwendung
imeco weist gemäß BDSchG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden. Innerhalb des Konzerns werden die Daten an zentraler Stelle bearbeitet. Darüber hinaus behält sich imeco ausdrücklich vor, dass Geschäft über Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln. Der Besteller erteilt hierzu seine Zustimmung. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

12. Patentverletzung
Sofern die Ausführung und Herstellung der Ware nach Vorgaben des Bestellers (Zeichnung, Muster, sonstige Angaben) erfolgt, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass dadurch keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, sonstige Schutzrechte und Urheberrechte verletzt wurden oder werden. Der Besteller ist verpflichtet, imeco von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus dieser Verpflichtung ergeben, vollumfänglich freizustellen.

13. Leistungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

(1) Leistungsort sowie Erfüllungsort ist der Werksort von imeco.
(2) Als Gerichtsstand wird Aschaffenburg vereinbart. Wahlweise kann imeco den Besteller an allen anderen zulässigen Gerichtständen verklagen.
(3) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

14. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zwischen imeco und dem Besteller geschlossenen Vertrages unwirksam, undurchsetzbar oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen, undurchsetzbaren oder undurchführbaren Regelung verfolgte Zweck wirtschaftlich weitestgehend erreicht wird. Das Gleiche gilt bei Regelungslücken.

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